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AEB

‍I. Geltungsbereich, Form

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: "AEB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen der sourc-e GmbH (im Folgenden: "sourc-e") mit Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden: "Vertragspartner"). Die AEB gelten nur, wenn der Vertragspartner ein Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AEB gelten insbesondere (aber nicht abschließend) für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Druckerzeugnissen auf Papier, Verpackungen, POS Werbemitteln und Textilien (im Folgenden: "Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

Sofern nichts Anderes vereinbart wird, gelten die AEB in der vom Vertragspartner zuletzt akzeptierten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass sourc-e in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die sourc-e ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und die sourc-e dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

II. Preise, Vertragsschluss

Die Bestellung der sourc-e gilt frühestens mit Abgabe oder Bestätigung in Textform als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Vertragspartner die sourc-e zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten kann sich der Vertragspartner auf die nicht korrekte oder unvollständige Aussage von sourc-e nicht berufen.

Der Vertragspartner hat die Bestellung der sourc-e innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach dem Datum der Bestellung in Textform zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Auf die Auftragsbestätigung darf der Vertragspartner nur im Einzelfall und nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform verzichten. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung zustande.

Eine verspätete Annahme durch den Vertragspartner gilt als neues Angebot des Vertragspartners und bedarf der Annahme durch sourc-e.

III. Lieferzeit und Lieferverzug

Die von der sourc-e in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt die Lieferzeit zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die sourc-e unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann; bei der Benachrichtigung hat er den Grund zu nennen. Dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Vertragspartner durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Leistung gehindert sieht; dann hat der Vertragspartner auch mitzuteilen, wie lange der durch höhere Gewalt hervorgerufene Zustand voraussichtlich dauert. Sind dies mehr als 30 Tage oder dauert der durch höhere Gewalt hervorgerufene Zustand mehr als 30 Tage, ist sourc-e zum Rücktritt von jedem betroffenen Vertrag berechtigt.

Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der sourc-e – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in § 3 Abs. 3 dieser AEB bleiben unberührt.

Bei vom Vertragspartner zu vertretender Lieferverzögerung ist die sourc-e berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,25 % des Nettolieferwerts pro Arbeitstag, maximal 5 % des Nettolieferwerts, zu verlangen. Zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt sourc-e berechtigt.

IV. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der sourc-e nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Hauptleistungen durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Einzelne Leistungen (bspw. Veredelung, Konfektionierung u.ä.) darf der Vertragspartner hingegen an Subunternehmer vergeben. Der Vertragspartner trägt das volle Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands "frei Haus" an den in der Bestellung der sourc-e angegebenen Ort (im Folgenden: "Bestimmungsort"), sofern nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

sourc-e wird dem Vertragspartner in geeigneter Form einen Lieferschein zur Verfügung stellen; diesen hat der Vertragspartner für die Lieferung zu verwenden. Eigene Lieferscheine darf der Vertragspartner nicht verwenden. Stellt sourc-e keinen eigenen Lieferschein zur Verfügung, gilt Folgendes: Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, -bezeichnung und Anzahl) sowie der Bestellkennung der sourc-e (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die sourc-e hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist der sourc-e eine entsprechende Versandanzeige zuzusenden; dies umfasst insbesondere einen Tracking-Link oder einen Abliefernachweis bei Speditionsversand.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Bestimmungs-/Erfüllungsort auf die sourc-e über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn die sourc-e sich im Annahmeverzug befindet.

Für den Eintritt des Annahmeverzuges der sourc-e gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss der sourc-e seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der sourc-e (z.B. für die Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die sourc-e in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn die sourc-e sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

Der Vertragspartner haftet für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Pflichten uneingeschränkt.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich netto ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von dreißig Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die sourc-e Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Vertragspartner der sourc-e 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der sourc-e vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist sourc-e nicht verantwortlich.

sourc-e schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug der sourc-e gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der sourc-e in gesetzlichem Umfang zu. Sourc-e ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange der sourc-e noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.

Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

VI. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen ("Unterlagen") behält die sourc-e sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die sourc-e zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Jede Weitergabe an Dritte, auch Subunternehmer, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis von sourc-e. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe, Materialien, Werkzeuge, Muster und sonstige Gegenstände, die die sourc-e dem Vertragspartner zur Herstellung beistellt ("Beigestellte Gegenstände"). Beigestellte Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von Beigestellten Gegenständen durch den Vertragspartner wird für die sourc-e vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die sourc-e, so dass die sourc-e als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

Die Übereignung der Ware auf die sourc-e hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die sourc-e jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die sourc-e bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

VII. Mangelhafte Lieferung

Für die Rechte der sourc-e bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten der sourc-e, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die sourc-e die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der sourc-e (vgl. § 2 Abs. 1 dieser AEB) – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der sourc-e, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.

Bei Druckaufträgen in sämtlichen Verfahrensarten akzeptiert sourc-e hinsichtlich der bestellten Ware keine Toleranzen hinsichtlich

  • der Papierqualität,
  • des vereinbarten Flächengewichts (bei Papier),
  • des Formats,
  • der Farbe,
  • der Verarbeitung und
  • der Veredelung.

Insoweit gelten ausschließlich die Werte und Maße, die gemäß Produktbeschreibungen – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der sourc-e (vgl. § 2 Abs. 1 dieser AEB) – zum Gegenstand des jeweiligen Vertrags geworden sind.

Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die sourc-e bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der sourc-e Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der sourc-e der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:

  • Die Untersuchungspflicht der sourc-e beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle der sourc-e im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
  • Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung – bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
  • Erfolgt die Lieferung unmittelbar an einen von sourc-e benannten Dritten, so genügt sourc-e den vorgenannten Pflichten, wenn es den Vertragspartner unverzüglich über eine Mängelrüge des Dritten informiert.

Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch der sourc-e auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der sourc-e bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die sourc-e jedoch nur, wenn die sourc-e erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

Unbeschadet der gesetzlichen Rechte der sourc-e und der Regelungen in § 7 Abs. 6 dieser AEB gilt: Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für die sourc-e unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die sourc-e den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

Im Übrigen ist die sourc-e bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die sourc-e nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

VIII. Lieferantenregress

Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche der sourc-e innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b) stehen der sourc-e neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die sourc-e ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (vgl. § 7 Abs. 6 dieser AEB: Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die sourc-e ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht der sourc-e (gem. § 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Bevor sourc-e einen von einem Abnehmer von sourc-e geltend gemachten Mangelanspruch (einschl. Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sourc-e den Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme durch den Vertragspartner nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der sourc-e tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Die Ansprüche der sourc-e aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch sourc-e, den Abnehmer von sourc-e oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

IX. Haftung von sourc-e

sourc-e haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sourc-e, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflichten).

Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Sämtliche Haftungsbeschränkungen nach § 9 Abs. 1 und 2 dieser AEB gelten auch zugunsten der Organe und Erfüllungsgehilfen der sourc-e.

X. Produzentenhaftung

Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die sourc-e insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der sourc-e durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die sourc-e den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten inkl. der Rückrufkosten. Auf Verlangen hat der Vertragspartner den Abschluss dieser Versicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung nachzuweisen.

XI. Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die sourc-e geltend machen kann.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der sourc-e wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

XII. Rechte Dritter

Der Vertragspartner versichert, dass sämtliche gelieferten Waren frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die von ihm gelieferten Waren keine Patente, Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden.

Der Vertragspartner stellt die sourc-e von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung frei, soweit er die Inanspruchnahme von sourc-e zu vertreten hat.

XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen sourc-e und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der sourc-e in Köln. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. sourc-e ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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